Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tamsen Bau GmbH
I. Geltungsbereich
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Diese Vertragsbedingungen liegen allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen zugrunde.
3. Abweichende Bedingungen des Kunden, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind nicht bindend. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Bestellung vorbehaltlos ausführt.
II. Allgemeine Bedingungen
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden im Zusammenhang mit den Aufträgen getroffen werden, sind in dem Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
2. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend, soweit sich aus dem Angebot keine bestimmte Angebotsfrist ergibt. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
3. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
4. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragspartner ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder nach Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
6. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
7. Bei Ausführung der Handwerkerleistungen wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Arbeitsbereiche müssen frei zugänglich und in ausreichendem Maße freigeräumt sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umständen behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt.
III. Zahlungsbedingungen
1. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden.
2. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung nach fünf Tagen fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, wird er darauf hingewiesen, dass er, wenn er die Zahlung nicht leistet, spätestens mit Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung in Verzug gerät.
4. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
5. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
IV. Bauleistungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das BGB als Rechtsgrundlage.
2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Massen- und Mengenermittlung für Bauleistungen nach den Aufmaßregeln der VOB/C unter Anwendung der dem Gewerk entsprechenden DIN-Norm.
3. Die Gewährleistung von Bauleistungen beträgt fünf Jahre, von Reparatur- und Renovierungsleistungen zwei Jahre, jeweils ab dem Tag der Abnahme.
V. Abnahme und Schadenersatz
1. Beide Parteien können nach vollständiger Fertigstellung eine förmliche Abnahme verlangen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung durch den Auftragnehmer. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen oder aufbauend auf der Leistung den Bau fortgesetzt, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Inbenutzungnahme bzw. des Weiterbaus als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2. Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3. Auf Verlangen können fertiggestellte, in sich abgeschlossene Teile von Werkleistungen abgenommen werden. Teilabnahmen werden durchgeführt, wenn die Leistungen später nicht mehr zugänglich sind, bei längeren Unterbrechungen oder bei der Gefahr von Beschädigungen.
VI. Technische Hinweise
1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits oder mittels Beauftragung eines Fachkundigen in angemessenen Abständen Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Dachdeckung und Abdichtung, Anschluss- und Abdichtungsfugen sind zu kontrollieren
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren, evtl. zu ölen und zu fetten
- Außenanstriche sind jeweils nach Lack- und Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
2. Durch die energetische Verbesserung des Gebäudes nach einer Modernisierung / Sanierung wird die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit evtl. notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber / Bauherrn zu veranlassen ist.
3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
VIII. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
IX. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
X. Verbraucherschlichtung
Die Firma TAMSEN BAU GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle Handwerkskammer Hannover, Berliner Allee 17, 30175 Hannover, Tel 0511 3485946 verhandelt werden.
XI. Salvatorische Klausel
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt er Vertrag im Übrigen wirksam.
Stand: Oktober 2021